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Neue Corona Vorgaben bei Gesellschaftsjagden

9. November 2021

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Feldhase auf einem abgeernteten Getreidefeld

Durch die mit Montag, den 8.11.2021, in Kraft getretene Novelle der COVID-19-Maßnahmenverordnung ergeben sich folgende Änderungen bei Gesellschaftsjagden:

Die Jagdausübung selbst ist, wie bereits im letzten Jahr festgehalten, systemrelevant und eine berufliche Tätigkeit. Aus diesem Grund ist §9 Abs. 1 der 3. COVIDMaVO über Arbeitsorte im Freien maßgeblich und ein 3G-Nachweis erforderlich.

Verpflegungspausen während der Jagd sowie eine Streckenlegung im Freien mit den entsprechenden Abständen sind davon mitumfasst.

Für den Schüsseltrieb, egal ob er in der Gastronomie oder privat, im Freien oder in Innenräumen stattfindet, ist ein 2G-Nachweis erforderlich.

Ab einer Anzahl von 50 Personen ist zudem ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen, ein Präventionskonzept zu verfassen sowie eine Woche vor der Veranstaltung eine Meldung an die zuständige Bezirkshauptmannschaft zu erstatten, die folgende Punkte zu umfassen hat:

  • Name und Kontaktdaten des für die Jagd Verantwortlichen,
  • Zeit, Dauer und Ort der Jagd
  • Anzahl der Teilnehmer

Vorlage Meldung Gesellschaftsjagd bei Bezirksverwaltungsbehörde

Aufgrund der aktuellen hohen Infektionszahlen und um Missverständnisse im Zusammenhang mit dem Schüsseltrieb zu vermeiden, empfehlen wir generell einen 2G-Nachweis zu verlangen. Darüber hinaus sollten auch die Kontaktdaten aller Teilnehmer der Jagd erfasst und die bereits bekannten Hygienemaßnahmen eingehalten werden. (Vorlage Teilnehmerliste)